Realteilung

Realteilung Wird eine Personengesellschaft bzw. deren gemeinschaftliches Vermögen aufgeteilt, um die Auseinandersetzungsansprüche der Gesellschafter zu erfüllen, spricht man von einer Realteilung. Zur Anwendung der gesetzlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 und Abs. 5 EStG) hat das BMF vor Kurzem ein ausführliches Schreiben veröffentlicht (Az. IV C 6 – S 2242/07/10002 st 040919). Dort geht es u. a. um die Abgrenzung zwischen echter und unechter Realteilung Übertragung in das jeweilige Betriebsvermögen der Mitunternehmer und Sperrfrist.