Umsatzsteuer-Sonderprüfung als 'Ersatz-Bp'?
Umsatzsteuer-Sonderprüfung als 'Ersatz-Bp'? Immer wieder klagen Kollegen darüber, dass Umsatzsteuer- Sonderprüfer in einem Umfang Unterlagen und Daten anfordern, der weit über das eigentliche Prüfungsfeld hinausgeht. Teilweise wird vermutet, dies diene ausschließlich dazu, eine Betriebsprüfung zu ersetzen bzw. deren Notwendigkeit zu prüfen, ohne jedoch, dass die erhöhte Bestandskraft nach § 173 Abs. 2 AO eintritt oder eventuelle Vorbehalte der Nachprüfung aufgehoben werden. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Sonderprüfer Unterlagen, wie z. B. Lohnkonten, mit der Begründung verlangt, er wolle die Angemessenheit und Vollständigkeit der erklärten Umsätze kontrollieren. Vermeiden lässt sich die Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung in der Regel nicht. Grundsätzlich kann auch der gesamte für die Entstehung und Ausgestaltung eines Steueranspruchs erhebliche Sachverhalt Prüfungsgegenstand sein. Ein konkreter Zusammenhang zur Höhe der Umsatzsteuerschuld im Prüfungszeitraum sollte jedoch erkennbar sein. Wir raten daher, gegen überzogene Beleganforderungen Einspruch einzulegen.
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