Datenanforderung bei Einnahmenüberschussrechnung

Datenanforderung bei Einnahmenüberschussrechnung Selbst wenn ein Mandant nicht zur Buchführung verpflichtet ist und seinen Gewinn zulässigerweise nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, werden Aufzeichnungen in aller Regel in elektronischer Form geführt. Auch die Archivierung von Unterlagen erfolgt zunehmend elektronisch. Diese Daten fließen in die Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung ein. In Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten und aus außersteuerlichen Gründen werden alle Daten gespeichert bzw. archiviert. Schon im Jahr 2018 musste sich das FG München mit der Frage befassen, ob diese Buchhaltungsdaten im Rahmen einer Betriebsprüfung herauszugeben sind. Mit Urteil vom 18.1.2018 (Az. 10 K 3036/16) wurde das verneint. Die auf § 147 Abs. 6 AO gestützte Aufforderung des Finanzamts zur Übersendung von Datenträgern wurde vom Gericht aufgehoben. Die Revision des Finanzamts wies der BFH mit Urteil vom 12.2.2020 (Az. X R 8/18 stbi 232003) zurück. Die Richter machten klar, freiwillig geführte Unterlagen und Daten unterliegen nicht dem Datenzugriff der Finanzverwaltung. Die Datenanforderung nach § 147 Abs. 6 AO sei akzessorisch zur Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht des Steuerpflichtigen. Damit wurde vorhergehende Rechtsprechung bestätigt. Fraglich ist jedoch, wie wir dieses Urteil umsetzen. Es wird immer wieder Fälle geben, in denen der Betriebsprüfer um die Übersendung einer Daten-CD bittet. In diesen Fällen steht es uns frei, bei Einnahmenüberschussrechnern unter Verweis auf die Rechtsprechung die Herausgabe zu verweigern. Allerdings wissen wir, dass dies in der Praxis nicht immer hilfreich sein wird und die Prüfung erheblich verzögert. Aber: Eine Aufzeichnungspflicht kann sich aus Einzelsteuergesetzen ergeben, z. B. nach dem UStG.