BMF zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus
BMF zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus Mit Schreiben vom 19.3.2020 ( stbi 072003) hat der Bundesfinanzminister u. a. die Anforderungen für die Gewährung von Stundungen für „unmittelbar und nicht unerheblich“ von der Corona-Krise betroffene Steuerpflichtige geringfügig gesenkt. Die entstandenen Schäden sind im Stundungsantrag nicht wertmäßig im Einzelnen nachzuweisen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann verzichtet werden. Bei Betroffenen soll von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31.12.2020 abgesehen werden. Säumniszuschläge, die bis zum Jahresende anfallen, sind zu erlassen. Über diese und weitere Einzelheiten zum BMF-Schreiben informiert Sie der nächste 'steuertip'.
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