Risiko Heimarbeitsgesetz (HAG)

Risiko Heimarbeitsgesetz (HAG) Werden Verträge mit freien Mitarbeitern gekündigt, versuchen diese gelegentlich eine Weiterbeschäftigung zu erzwingen, indem sie geltend machen, sie seien entgegen der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen als Arbeitnehmer anzusehen. Die Zusammenarbeit könne daher nur nach den restriktiven Regelungen des Arbeitsrechts beendet werden, insbesondere unter Einhaltung von Kündigungsfristen. Doch auch wenn kein Arbeitsverhältnis vorliegt, kann es schwierig sein, die Zusammenarbeit mit dem freien Mitarbeiter zu beenden, nämlich dann, wenn zwischen den Parteien ein Heimarbeitsverhältnis besteht. Dieses hat das BAG mit Urteil vom 14.6.2016 (Az. 9 AZR 305/15) im Falle eines Bauingenieurs/Programmierers angenommen, der zu Hause tätig und für die Pflege eines Betriebssystems seines Auftraggebers zuständig war. Somit konnte das Vertragsverhältnis vom Auftraggeber nur unter Beachtung der Vorschriften des HAG beendet werden. Weil im vorliegenden Fall diese Voraussetzung nicht erfüllt war, bestand das Heimarbeitsverhältnis weiter. Bei der Beschäftigung freier Mitarbeiter bzw. der Beendigung von derartigen Auftragsverhältnissen sollte daher auch darauf geachtet werden, ob die formalen Anforderungen an eine Kündigung im Sinne des HAG vorliegen.