Haftung in der Partnerschaftsgesellschaft

Haftung in der Partnerschaftsgesellschaft Bearbeitet ein Kanzleipartner zunächst ein Mandat und gibt dieses später an einen Kollegen innerhalb der Gesellschaft ab, so befreit ihn das nicht von der Haftung für danach gemachte berufliche Fehler. Dies geht aus einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des BGH hervor (Urteil vom 12.9.2019, Az. IX ZR 190/18 stbi 221903). Im Urteilsfall hatte ein Rechtsanwalt dem Mandanten von der Erhebung einer Klage abgeraten und den Fall an einen Kollegen übergeben, der die Sache weiterverfolgte, jedoch aus Sicht des Mandanten nicht zufriedenstellend, weshalb dieser Schadenersatz wegen fehlerhafter Prozessführung forderte. Hierfür muss nach der Entscheidung des BGH auch der erste Anwalt haften. Dem stehen die Regelungen des § 8 Abs. 2 PartGG ausdrücklich nicht entgegen. Entscheidend war für das Gericht auch, dass es schon innerhalb der Kanzlei schwierig ist zu erkennen, wer einen eventuellen Berufsfehler begangen hat. Dies gilt umso mehr für den Mandanten. Daher haften im Zweifelsfall alle Beteiligten einer Partnerschaftsgesellschaft gemeinsam.