Auf den Punkt gebracht

Auf den Punkt gebracht Rechte eines diskriminierten Schwerbehinderten in der Insolvenz: Der Anspruch auf Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens nach einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz/AGG) kann abgetreten und gepfändet werden. Er fällt daher in die Insolvenzmasse (Landesarbeitsgericht/LAG Baden-Württemberg vom 17.5.2021 — 10 Sa 49/20 im Anschluss an Bundesgerichtshof/BGH vom 18.6.2020 — IX ZB 11/19). Der benachteiligte Arbeitnehmer bleibt zwar Anspruchsinhaber, verliert jedoch die Befugnis, das Recht in eigener Person geltend zu machen. Der Insolvenzverwalter kann den Arbeitnehmer aber ermächtigen, das Recht im eigenen Namen zur Zahlung an den Insolvenzverwalter geltend zu machen.