Mittwoch, 21. Dezember 2022

Religiöse Gründe des Beitragszahlers oder Schlechtleistung der Sender befreien nicht vom Rundfunkbeitrag

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Es hat in der Vergangenheit zahlreiche Versuche gegeben, sich der Rundfunkbeitragspflicht zu entziehen (bis hin zum Bundesverfassungsgericht). Gescheitert sind sie alle. Auch der Versuch, sich der Rundfunksteuer unter Hinweis auf religiöse Gründe oder eine Schlechtleistung der Sender zu entziehen, ist jetzt vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erfolglos geblieben. Im trockenen Juristendeutsch erklärt das Gericht der Klägerin: „Ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalles kann weder auf ein Leistungsverweigerungsrecht noch darauf gestützt werden, das Programm verstoße gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit.“

Die Klägerin hatte vorgetragen, die Zahlung des Rundfunkbeitrages stelle für sie eine „besondere Härte analog § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“ dar. Der entsprechende Paragraf regelt im Wesentlichen die Befreiung aus sozialen Gründen. ARDZDF und Deutschlandradio, so die Klägerin, kämen seit Jahren ihrer verfassungsrechtlichen Pflicht „zu umfassender und wahrheitsgemäßer Berichterstattung“ nicht nach. Die Meinungsfreiheit sowie die vorgeschriebene Staats- und Parteiferne würden von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht mehr gewährleistet. Es liege deshalb eine Nicht- bzw. Schlechterfüllung vor, sodass ihr hinsichtlich des Rundfunkbeitrags ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe. Ergänzend trug sie im Klageverfahren vor, den Rundfunkbeitrag aus Glaubensgründen nicht mittragen zu können, da sich der öffentliche Rundfunk nicht an den Geboten Gottes ausrichte.

Die Begründung der Klägerin geriet dabei allerdings etwas skurril. Sie bemängelte, „dass insbesondere über die Wirkungen der Impfstoffe gegen das Coronavirus SARS CoV-2 keine korrekten Informationen von den Rundfunkanstalten an die Öffentlichkeit weitergegeben worden seien, verstoße ebenso wie die Hetzpropaganda im derzeitigen Russland- und Ukrainekrieg gegen den Willen Gottes“. Das überzeugte die Koblenzer Richter nicht. Das Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit werde durch die allgemeine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags als solche nicht tangiert. Denn diese Zahlung sei nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden.

Auch der Umstand, dass die Klägerin aus den von ihr dargelegten Gründen das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht in Anspruch nehme, stehe der Beitragserhebung nicht entgegen. Der Gesetzgeber habe die Rundfunkbeitragspflicht in zulässiger Weise an die reine Empfangsmöglichkeit geknüpft, belehrten die Richter die Klägerin. Eine Befreiung bei einem bewussten Verzicht auf ein Rundfunkempfangsgerät komme nicht in Betracht.

Eine vergleichsweise einfache Übung war es für die Kammer, das Argument eines Leistungsverweigerungsrechts wegen einer Nicht- oder Schlechterfüllung abzulehnen. Der Rundfunkbeitrag, so das Gericht, diene allein der Abgeltung der grundsätzlichen Möglichkeit des Empfangs öffentlichen Rundfunks und gerade nicht seiner tatsächlichen Nutzung. Verstöße gegen die Programmgrundsätze im Einzelfall stellten die Rundfunkfinanzierung nicht infrage und berührten deshalb eine Beitragserhebung nicht. Andernfalls würde die verfassungsrechtlich garantierte Programmfreiheit der öffentlichen Rundfunkanstalten unterlaufen, stellten die Richter nüchtern fest. Sofern die Klägerin mit den Programminhalten nicht zufrieden sei, stehe ihr die Möglichkeit einer Programmbeschwerde zur Verfügung, ließen sie die Klägerin wissen. Auf die von der Klägerin pauschal in Zweifel gezogene Effektivität der Programmbeschwerde komme es „für die Frage der Planwidrigkeit nicht an“.

Das Urteil wie seine Begründung war vorhersehbar. Alles andere würde zum Ende des öffentlich-rechtlichen Rundfunks führen. Ein solches Ende hat das Bundesverfassungsgericht jedoch ausdrücklich abgelehnt. Hätten die Koblenzer Verwaltungsrichter erlaubt, sich unter Hinweis auf seinen Glauben vom Rundfunkbeitrag befreien zu lassen, dann gäbe es mit Sicherheit mehr Gläubige, die den Rundfunkbeitrag ablehnen als alle anerkannten Kirchen in Deutschland Mitglieder haben! Und könnte man der Rundfunkbeitragspflich


Verfasst von: Frank Schweizer-Nürnberg | Kommentare (0)

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