Dienstag, 21. September 2021

Finanzverwaltung erläutert, wie mit Nachzahlungs- und Erstattungszinsen zu verfahren ist

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Mitte August hatten wir über den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGberichtet, wonach die jährlich sechsprozentigen Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen ab dem 1. Januar 2019 verfassungswidrig sind. Da die Karlsruher Verfassungshüter dem Gesetzgeber gleichzeitig für die Neuregelung eine Frist bis zum 31. Juli 2022 eingeräumt haben, standen Steuerzahler wie Berater vor der Frage, wie die Finanzverwaltung mit dieser Entscheidung umgehen wir. Dazu hat sich unter Bezugnahme auf ein bisher noch unveröffentlichtes (Nachtrag d. Red.: inzwischen erfolgt) BMF-Schreiben vom 17. September 2021 exemplarisch das Landesamt für Steuern Niedersachsen in einer Pressemitteilung geäußert. Die wesentlichen Punkte, die auch in den anderen Bundesländern so behandelt werden sollten, fassen wir für Sie hier kurz zusammen:

Anträge wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit der Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen oder anderer Zinsen werden die Finanzämter –- entsprechend dem insoweit weiter geltenden Gesetz – ab sofort wieder ablehnen. Im Ergebnis müssen diese anderen Zinsen jetzt vom Steuerpflichtigen gezahlt werden.

Zinsfestsetzungen für die Zeit bis 31.12.2018, die bislang wegen der ausstehenden Entscheidung des BVerfG noch vorläufig oder in ihrer Wirkung ausgesetzt waren, sind nun als endgültig anzusehen. Haben Finanzämter bislang für die Zeit bis 31.12.2018 auf die Zahlung von Nachzahlungszinsen im Wege der Aussetzung der Vollziehung vorläufig verzichtet, ist damit, so das Landesamt, „jetzt Schluss“: Die Steuerpflichtigen müssen auch diese Beträge nachentrichten.

Neu zu erlassende Bescheide, mit denen eine erstmalige Festsetzung von Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen einhergehen würde, werden von vornherein in Bezug auf diese Zinsen vorläufig „auf null“ gesetzt, bis der Gesetzgeber die Ersatzregelung geschaffen hat und das Finanzamt diese sodann auf die Fälle – ggf. rückwirkend - anwenden kann.

Bei Bescheiden, die vor der Entscheidung des BVerfG ergangen sind und die jetzt – warum auch immer – geändert werden (müssen), kommt es darauf an, ob sich durch die Änderung für den Steuerpflichtigen eine (weitere) Nachzahlung ergibt oder ob ihm etwas zu erstatten ist: Bei einer (weiteren) Nachzahlung wird das Finanzamt die diesbezüglichen (weiteren) Zinsen – wie bei den Neufestsetzungen (siehe oben) – vorläufig „auf null“ setzen. Bei einer Erstattung (wegen nachträglich verminderter Nachzahlungshöhe) wird das Finanzamt die insoweit zu viel gezahlten Zinsen mit erstatten. Maßgeblich ist also der Änderungsbetrag (nach oben bzw. nach unten).

Nach Angaben des Landesamts für Steuern „beachten die Steuerverwaltungen von Bund und Ländern sowohl die Entscheidung des BVerfG als auch die Hoheit und Kompetenz des Gesetzgebers für die zu treffende Ersatz-/Neuregelung. Keine Bürgerin und kein Bürger und kein Unternehmen muss befürchten, hierdurch Nachteile zu haben. Das berechtigte Anliegen aller Steuerpflichtigen, bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und von Steuererstattungen gesetzes- und verfassungsgerecht behandelt zu werden, werden die Finanzämter umfassend beachten: Sie werden in der Regel ohne weiteres Zutun der Steuerpflichtigen nach Maßgabe der bis 31.07.2022 vom Gesetzgeber zu erlassenden Neuregelung die Verzinsung für die Zeiten ab 01.01.2019 >>glattziehen<<.“


Verfasst von: markt-intern Verlag | Kommentare (0)

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