BGH bestätigt: Aldi Süd-Werbung mit TÜV Rheinland-Gütesiegel war unzulässig
Düsseldorf/Karlsruhe. Der BGH hat die Revision der Aldi Einkauf GmbH & Co. oHG gegen ein Urteil des OLG Düsseldorf zurückgewiesen, wonach Aldi verboten wurde, mit einem Prüfsiegel zu werben, ohne eine Fundstelle mit näheren Informationen zu den Prüfkriterien anzugeben (Urteil vom 30.12.2014, Az.: I-15 U 76/14). Geklagt hatte der Düsseldorfer Wettbewerbsverein Wirtschaft im Wettbewerb e.V. (WiW), der u.a. von seinem Mitglied, dem ebenfalls in Düsseldorf ansässigen 'markt intern'-Verlag, über dessen Redaktion 'Parfümerie/Kosmetik' auf die Werbung aufmerksam gemacht wurde.
Grund der Klage war die Bewerbung eines ‚Curamed’-Haarentfernungs-Gerätes mit den Siegeln 'LGA tested Quality' und 'LGA tested safety’. Wie sich erst nach umständlicher Recherche herausfinden ließ, handelt es sich bei diesen Qualitäts- und Sicherheitsangaben um Prüfsiegel des TÜV Rheinland, der deshalb Aldi im Rechtsstreit beigetreten ist. Die Kritik des WiW: Für den Endverbraucher ist weder ersichtlich, wer die Prüfung vorgenommen, noch welche Inhalte der Test tatsächlich hatte. Ein weiterführender Hinweis, wo der Endverbraucher solche Informationen erhalten konnte, fehlte.
Entscheidend war vor Gericht die Frage, ob die bei der Werbung mit Testergebnissen bereits durch den Bundesgerichtshof bestätigte Pflicht zur Angabe einer Fundstelle auch für Prüfsiegel Anwendung findet. Der BGH bestätigte jetzt die Auffassung der Vorinstanz, derzufolge die Angabe einer Fundstelle mit näheren Informationen zu den Prüfkriterien für das streitgegenständliche Prüfsiegel eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG darstellt.
'markt-intern'-Chefredakteur Dr. Andreas Leistikow erklärt: „Gerade bei einem so sensiblen Thema wie dem der Haut verlangt der Kunde eine kompetente Beratung, sind mit jeder Fehlanwendung doch gesundheitliche Risiken verbunden. Diese Beratung erhält der Konsument im inhabergeführten Fachhandel und nicht bei den Discountern. Das ist ein Wettbewerbsnachteil, den Aldi anscheinend durch nicht nachvollziehbare Siegel zu kompensieren versuchte. Vertrauen in die Qualität eines Produktes lässt sich so nicht erreichen. Es ist gut, dass es Instanzen gibt, die einer solchen Praxis der Irreführung des Endverbrauchers und der hieraus resultierenden Verdrängung der Mitbewerber einen Riegel vorschieben.“
Eine Meinung, die WiW-Geschäftsführerin Dr. Viola Huber teilt: „Testwerbung und Prüfsiegel haben eine hohe Werbewirkung, dabei ist im immer unübersichtlicheren Siegelwald Transparenz im Interesse des Endverbrauchers und zugunsten der Glaubwürdigkeit des lauter agierenden Handels unbedingt erforderlich. Die nunmehr erfolgte endgültige Klärung des BGH, dass bei den oben genannten Siegeln eine Fundstelle zur Überprüfung der Inhalte erforderlich ist, begrüßen wir sehr, da damit für alle Marktteilnehmer klare Spielregeln gelten."
Pressesprecher