Betrifft Google-Fonts Abmahnungen

Betrifft Google-Fonts Abmahnungen In U 43/22 berichteten wir über die Abmahnver­suche eines Rechtsanwalts gegen Fachhändler, die sich auf die DSGVO-widrige Verwendung von Google-Fonts stützen. Die Argumentation des Abmahners: Die Fonts müssen vom PC der Webseiten-Besucher von einem Server in den USA abgerufen werden. Dabei werden dann auch – entgegen der Regelung der Datenschutz-Grundverordnung – die Anwenderdaten, z. B. sei­ne IP-­Adres­se, ohne eine Aufklärung bzw. Zustimmung der Betroffenen nach Übersee übermittelt. Entgegen der diffe­renzierenden Einschätzung von 'markt intern'-Justiziar Dr. Gregor Kuntze-Kaufhold sieht der nunmehr auch auf das Thema angesprungene Handelsverband KEINE Not­wendigkeit, auf die Abmahn­schreiben zu reagieren. Der HDE beruft sich dazu seinerseits wieder­um auf Auskünfte des Deutschen Schutzverbandes gegen Wirtschaftskriminalität e. V. (DSW) und die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e. V. Die Hinweise des DSW können Sie unter https://www.dsw-schutzverband.de/news/massenabmahnungen-bei-google-fonts nachlesen. Wer als Händler trotz dieser für unser Empfinden etwas zu sorglos ausgerufenen Entwarnung des HDE auf Nummer sicher gehen will, dem empfehlen wir weiterhin, dass er die Google-Fonts auf dem EIGENEN Server speichert oder aber ganz auf ihre Verwendung verzichtet.