Land- und Forstwirtschaft

Land- und Forstwirtschaft Seit dem 1.1.2021 können Land- und Forstwirte die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG nur noch anwenden, sofern sie die 600.000-€-Gesamtumsatz-Grenze nicht überschreiten. In einem aktuellen Schreiben (Az. III C 2 – S 7410/19/10001 :016 usti 122206) erläutert das Bundesfinanzministerium, wie diese Grenze konkret zu berechnen ist. Demnach gehören zum Gesamtumsatz zum Beispiel auch Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Grundsätzlich ist auf den Gesamtumsatz des vorgegangenen Kalenderjahres abzustellen. Ohne gesonderte umsatzsteuerliche Aufzeichnungen sind hilfsweise die ertragsteuerlichen Aufzeichnungen heranzuziehen.