CO2-Kostenaufteilung

CO2-Kostenaufteilung Heizkosten sind einschließlich des darin enthaltenen Anteils an den Kohlendioxidkosten bisher zu 100 % umlagefähig. Für Betriebskostenabrechnungen, die ab dem 1.1.2023 beginnen, wird durch das am vergangenen Mittwoch beschlossene Gesetz zur Aufteilung der Kohlen­dioxidkosten (BT-Dr. 20/3172 ii232204) eine 10-stufige Aufteilung der CO2-Zertifikatskosten gesetzlich neu eingeführt. Auf der untersten Stufe – also bei schlecht gedämmten, klimaschädlichen Gebäuden – sollen Mieter künftig nur 5 % der CO2-Abgabe tragen, Vermieter dagegen 95 %. Ursprünglich war hier ein Anteil von 10 % vorgesehen. Auf der obersten Stufe tragen die Mieter weiterhin alle CO2-Kosten.Dabei fällt der Vermieteranteil an den Kohlendioxidkosten umso geringer aus, je besser der energetische Zustand des Gebäudes ist. Für die Berechnung der maßgeblichen Kennzahl enthält das Gesetz konkrete, äußerst technische und mathematische Vorgaben. Unterlässt der Vermieter die Aufteilung, kann der Mieter die Heizkostenabrechnung um 3 % kürzen. Die Kritik aus der Wohnungswirtschaft fällt harsch aus. „Wenn die Bundesregierung Mieterinnen und Mieter wirklich entlasten will, dann gehört die CO2-Abgabe komplett ausgesetzt. Das Instrument der CO2-Bepreisung ist sinnvoll – wenn es durch die Verteuerung von Energie eine Lenkungswirkung erzielt. Das ist derzeit aber nicht der Fall“, erklärt BFW-Präsident Dirk Salewski in Berlin.