Handwerkerleistungen
Handwerkerleistungen Wer in seinem Privathaushalt Handwerkerleistungen durchführen lässt, kann 20 % des Rechnungsbetrags von seiner Steuerschuld abziehen – maximal 1.200 € pro Kalenderjahr. Das gilt jedoch nicht, wenn der frisch gebackene Hausbesitzer für seinen Neubau solche Leistungen in Anspruch nimmt. Dieser Ausschluss gilt auch für „Restarbeiten“, die einige Monate nach Einzug in das Haus durchgeführt werden (FG Berlin-Brandenburg, Az. 6 K 6199/16). Das letzte Wort hat aber der BFH, bei dem der Musterprozess unter dem Az. VI R 53/17 anhängig ist. Gleichgelagerte Streitfälle sollten Sie daher per Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offenhalten.
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