Verwaltungsrecht II

Ist einem Unternehmer eine Genehmigung für den Betrieb eines Mietwagenverkehrs erteilt worden, so darf diese Genehmigung von der Behörde wieder zurückgezogen werden, falls festgestellt wird, dass das Unternehmen an der angegebenen Firmenadresse gar keinen Firmensitz hat und sich dort weder Büroräume noch Stellplatzmöglichkeiten für die Fahrzeuge befinden. Weil es aber ein wesentliches Merkmal des Mietwagenverkehrs sei, dass Aufträge nicht an beliebigen Orten, sondern „grundsätzlich nur am Betriebssitz entgegengenommen werden dürfen“, ­liege hier ein Verstoß gegen die Genehmigungsvorschiften vor. Die Fahrzeuge müssen nach jedem abgeschlossenen Auftrag zum Betriebssitz zurückkehren. Sie dürfen nicht auf öffent­lichen Straßen oder Plätzen stehen und dort möglicherweise weiter vermietet werden. Das sei ein Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz (VG Berlin, Az. 11 L 53/24).