Unfallversicherung nach Wiederaufnahme des Heimwegs
Unfallversicherung nach Wiederaufnahme des Heimwegs Ein Zugbegleiter, der auf dem Heimweg von der Arbeit die Straßenbahn gewählt hat, die er an diesem Tag jedoch zwischendurch verließ, um bei seiner Hausärztin ein Rezept abzuholen, ist auf der Unterbrechung des Heimwegs nicht unfallversichert. Nimmt er den Weg dann „in die richtige Richtung“ – wenn auch zunächst zu Fuß – wieder auf, so erleidet er gleichwohl einen Arbeitsunfall in Form des Wegeunfalls, falls er auf dem Fußweg zur Straßenbahn von einem Auto erfasst wird und an den Folgen verstirbt. Der hinterbliebene Lebenspartner kann Rentenansprüche gegen die Unfallversicherung geltend machen (BSG, Az. B 2 U 16/20 R).
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