Einziehung von Geschäftsanteilen eines Nicht-Mehr-Gesellschafters
Gesellschafter ist, wer in der Gesellschafterliste steht (§ 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Sie legitimiert die darin aufgeführten – natürlichen oder juristischen – Personen als Gesellschafter der GmbH. Anders ausgedrückt: Nur wer drin steht, ist…
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