Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Urlaubsrecht I

Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Urlaubsrecht IWährend der Zeit des Sonderurlaubs entsteht kein neuer Urlaub. Während eines unbezahlten Sonderurlaubs ergeben sich für den beurlaubten Arbeitnehmer keine neuen Urlaubsansprüche. Solche könnten „von vornherein gar nicht entstehen“. In einem Fall vor dem Bundesarbeitsgericht hatte eine Arbeitnehmerin für die Dauer von zwei Jahren durchgehend unbezahlten Sonderurlaub genommen. Nach der Rückkehr beantragte sie, dass sich in der Zeit des Sonderurlaubs Erholungsurlaub zumindest in der gesetzlichen Mindesthöhe von 20 Tagen (bei einer 5-Tage-Woche) pro Jahr angesammelt hätte. Der Arbeitgeber und später das Bundesarbeitsgericht sahen das anders: „Die Arbeitsvertragsparteien haben ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt“ (BAG, Az. 9 AZR 315/17).