Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Betriebsrente
Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — BetriebsrenteMindestehezeit von zehn Jahren ist für Hinterbliebenenrente zu lang. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene betriebliche Versorgungsregelung, wonach die Hinterbliebenenversorgung entfällt, wenn im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten die Ehe nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat, benachteiligt den unmittelbar Versorgungsberechtigten unangemessen und ist daher unwirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Sage der Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung zu, so entspreche es der Vertragstypik, dass die Ehepartner der Arbeitnehmer abgesichert seien. Schränke der Arbeitgeber den danach erfassten Personenkreis zulasten des Arbeitnehmers in der Versorgungszusage ein, unterliege diese Einschränkung der „Angemessenheitskontrolle“. Die ergebe aber bei einer derart langen Ehedauer vor einer Witwenrentenzahlung, dass sie willkürlich festgelegt worden — und damit unwirksam sei (BAG, Az. 3 AZR 150/18).
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