Auf den Punkt gebracht

Auf den Punkt gebracht Zur Erinnerung: Energiegeladene September-Löhne. Ihre Arbeitnehmer haben im Jahr 2022 Anspruch auf die Energiepreispauschale (EPP) von einmalig 300 €. Grundsätzlich müssen Sie im September 2022 praktisch durchgängig die Energiepreispauschale an Ihre Mitarbeiter, die zu diesem Zeitpunkt bei Ihnen ihr erstes Dienstverhältnis haben, auszahlen. Die EPP ist sozialversicherungsfrei, aber steuerpflichtig (§§ 112 ff. Einkommensteuergesetz). Aber bei Mini-Jobbern zählt die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Sie wird auch nicht auf die 450-€-Grenze, die im September noch gilt, angerechnet. Die Mini-Jobber müssen Ihnen allerdings schriftlich bestätigen, dass es sich bei dem Arbeitsverhältnis mit Ihnen um das erste Dienstverhältnis handelt. Diese Bestätigung sollten Sie mit zu den Lohnunterlagen nehmen. Die ausbezahlten EPP behalten Sie vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer ein. Müssen Sie weniger Lohnsteuer abführen als Sie EPP ausbezahlt haben, bekommen Sie den übersteigenden Betrag erstattet.