Auf den Punkt gebracht
Auf den Punkt gebracht Minijob: Bis zu 70 Arbeitstage im Jahr bleiben beitragsfrei. Ist ein Arbeitsverhältnis auf 70 Arbeitstage im Kalenderjahr beschränkt, so bleibt es sozialversicherungsfrei. Es komme dabei nicht auf die Zahl der Arbeitstage pro Woche an, so das Bundessozialgericht. In dem konkreten Fall ging es um eine junge Frau, die „zwischen Abi und Uni“ vorübergehend als Bürokraft in einer Anwaltskanzlei gearbeitet hatte und in deren Vertrag vorgesehen war, an „maximal 50 Arbeitstagen“ eingesetzt zu werden. Die Rentenversicherung Bund ging hier davon aus, diese Regelungen seien bei einer Fünftagewoche (die die Frau hatte) nicht anwendbar. Die zu der Zeit gültigen 50 Arbeitstage müssten sich auf Wochen mit höchstens vier Arbeitstagen verteilen. Das Landessozialgericht folgte dem noch. Das Bundessozialgericht nicht. Die Arbeit sei vertraglich auf 50 und auch tatsächlich auf 49 Tage im Kalenderjahr begrenzt gewesen. Der Ausschluss einer Fünftagewoche sei „weder dem Wortlaut noch den gesetzgeberischen Motiven zu entnehmen“ (BSG, Az.: B 12 KR /19 R).
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