Auf den Punkt gebracht

Auf den Punkt gebracht Überstundenzuschläge: Bei Teilzeitern nicht erst ab Überschreitung der Vollzeit. Überstunden können sowohl von Vollzeitbeschäftigen als auch von Teilzeitern geleistet werden – jedenfalls aus Sicht der Arbeitnehmer. Ein Tarifvertrag sah allerdings vor, dass der Arbeitgeber Überstundenzuschläge generell nur denjenigen zu zahlen hatte, die über die normalen Arbeitsstunden pro Woche hinausgingen – was die Teilzeitkräfte benachteiligte. Denn obwohl sie nur eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden hatten, die Vollzeiter im Betrieb aber 39, sollten auch die Teilzeiter Zuschläge für Mehrarbeit erst ab der 40. Arbeitsstunde pro Woche erhalten. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Regelung für unwirksam angesehen: „Über“-stunden leisteten die Teilzeitkräfte ab der 31. Stunde pro Woche, weshalb ihnen bereits dann die tarifvertraglichen Zuschläge zu zahlen seien (BAG, Az. 6 AZR 161/16).