Corona-Wirtschaftshilfen

Die Schlussabrechnungen der (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen) können bis zum 30. September 2024 eingereicht werden – Bund und Länder haben sich auf eine letzt­malige Fristverlängerung verständigt. Dann sollen möglichst alle noch ausstehenden rd. 400.000 Schlussabrechnungen den 21 Bewilligungsstellen zur Prüfung vorliegen. Mit den Corona-­Wirtschaftshilfen, wurden im Zeitraum Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbständige mit erheblichen coronabedingten Umsatzrückgängen unterstützt. Damit die Auszahlung der Mittel zügig erfolgen konnte, wurde meist auf Prognosebasis vorläufig bewilligt, die Zahlungen sollen nun nachträglich abgeglichen werden. Laut Förderbedingungen der ist vorgesehen, dass die endgültige Höhe der Zuschüsse anhand der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung zu ermitteln ist. Sollten bis zum neuen Endtermin keine Schlussabrechnungen vorliegen, haben die zuständigen Bewilligungsstellen der Länder Rückforderungsmaßnahmen einzuleiten.