Umsätze eines Tennislehrers

Umsätze eines Tennislehrers Nach EU-Recht kann ein durch selbständige Privatlehrer erteilter Schulunterricht umsatzsteuerfrei sein (vgl. 'usti' 22/19). Voraussetzung ist, sie berufen sich auf das EU-Recht. Ferner darf es sich bei dem Unterricht nicht um reine Freizeitgestaltung handeln. Darüber hinaus gilt die Steuerfreiheit nicht für 'spezialisierten' Unterricht. Notwendig ist ein breites und vielfältiges Spektrum der Stoffe. Deshalb scheidet die Steuerfreiheit für Surf- und Segelunterricht aus (vgl. 'usti' 22/19). Entsprechend lehnt in einem aktuellen Urteil (Az. 7 K 7102/20 usti 212106) das Finanzgericht Berlin-Brandenburg die Steuerfreiheit von Tennisunterricht durch Tennislehrer ab. Da wird wohl nichts mehr zu machen sein.