Kanzleiabwickler:

Kanzleiabwickler: Ein Rechtsanwalt oder Richter, der von der Rechtsanwaltskammer nach § 55 Bundesrechtsanwaltsordnung zum Abwickler einer Rechtsanwaltskanzlei bestellt worden ist, ist laut eines aktuellen BFH-Urteils (Az. XI R 18/19 usti 172007) Vermögensverwalter i. S. des § 34 Abs. 3 AO. Daher ist er im Rahmen seiner Aufgaben auch zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen und zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet. Nach § 33 Abs. 1 AO ist auch Steuerpflichtiger, wer eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat.