Einfuhrumsatzsteuer

Einfuhrumsatzsteuer Die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittland ins Inland unterliegt im Regelfall der Einfuhrumsatzsteuer. Führt ein Unternehmer Gegenstände für sein Unternehmen ein, kann er die Einfuhrumsatzsteuer grds. als Vorsteuer abziehen. Dabei muss er im Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr die Verfügungsmacht über den Gegenstand besitzen. Beachten Sie: In einem aktuellen Schreiben (Az. III C 2 – S 7300-a/19/10001 :004 usti 162005) äußert sich das BMF zum Vorsteuerabzug bei der Einfuhrumsatzsteuer. Und danach gilt: „Für diese Zwecke ist der Zeitpunkt der Lieferung nach der umsatzsteuerlichen Ortsbestimmung (§ 3 Abs. 6 bis 8 UStG) zu ermitteln. Dies gilt auch beim Reihengeschäft. Die der Lieferung zu Grunde gelegten Lieferklauseln (z. B. Incoterms) sind insoweit als zivilrechtliche Verpflichtungen unbeachtlich.“