Kriterien für die Berechnung möglicher Rückzahlungen von Corona-Soforthilfen zugunsten der Unternehmen verbessert

In der Mittelstandsausgabe vom 31. Juli hatten wir darüber berichtet, Nordrhein-Westfalen habe sich beim Bund für Verbesserungen im Zusammenhang mit der Rückforderung erhaltener Coronahilfen eingesetzt. Hintergrund war, dass nach den ursprünglichen Vorgaben des Bundes beispielsweise gezahlte Löhne nicht als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Liquidität des Betriebes während der Leistungsmonate angerechnet werden durften. Dadurch wäre bei vielen Soforthilfeempfängern ein fiktiver Liquiditätsüberschuss entstanden und die erhaltenen Hilfen hätten zurückgezahlt werden müssen (vgl. Mi 16/20). Ein absurdes Ergebnis. Das haben der Bund und die Länder eingesehen und neue Kriterien zur Ermittlung der Liquidität im Leistungszeitraum vereinbart. Verständlicherweise kommentiert NRW-Wirtschaftsminister Prof. Dr. Andreas Pinkwart diesen Verhandlungserfolg so: „Von Anfang an haben wir die Anregungen der Antragsteller ernstgenommen und uns für Verbesserungen eingesetzt. Dass nun auch insbesondere Personalkosten und gestundete Zahlungen bei der Abrechnung berücksichtigt werden können, ist eine spürbare Verbesserung für viele Soforthilfeempfänger.“ Die zwischenzeitlich ausgesetzte Pflicht mitzuteilen, ob tatsächlich ein Liquiditätsengpass während der Leistungsmonate vorgelegen hat, wird deshalb wieder aufgenommen. Die Frist zur Rückmeldung ist vom 30. September bis zum 30. November verlängert worden. Sollten auch nach den nunmehr geltenden Regeln Hilfen trotz Liquiditätsüberschüssen gezahlt worden sein, müssen die entsprechenden Gelder bis zum 31. März 2021 zurückgezahlt werden.

Im Wesentlichen betreffen die neuen Vereinbarungen folgende Punkte: Personalkosten sind von den Einnahmen absetzbar, soweit sie zur Erzielung dieser Einnahmen notwendig waren und nicht durch andere Maßnahmen (etwa Kurzarbeitergeld) gedeckt wurden Gestundete Zahlungen, wie beispielsweise Miet-, Pacht- oder Leasingraten, die innerhalb des Förderzeitraums angefallen wären, können nun ebenfalls angerechnet werden Die Unternehmen erhalten die Option, bei Einnahmen innerhalb des Förderzeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen. Bisher wurden alle tatsächlichen Zahlungseingänge im Förderzeitraum berücksichtigt, auch wenn ihnen eine Leistung vorausging, die vor der Corona-Zeit erbracht wurde Hohe einmalige Zahlungseingänge im Förderzeitraum, die sich auf ein ganzes, zurückliegendes Jahr beziehen, können nun anteilig angesetzt werden. Das betrifft etwa GEMA-Zahlungen für Künstlerinnen und Künstler oder Zahlungen der VG-Wort für Journalistinnen und Journalisten.

Da die FDP gerade mal wieder um ihr bundespolitisches Überleben kämpft, will auch ihre Bundestagsfraktion ein wenig von diesem Erfolg profitieren. Der Vorsitzender der AG Mittelstand und Handwerk der FDP-Bundestagsfraktion, Manfred Todtenhausen, betont daher: „Für mich war immer klar: Wir gewinnen den Kampf um die Stabilisierung und Stärkung gerade unserer mittelständischen Wirtschaft nur gemeinsam und nicht gegen sie. Das gilt für Bund, Länder und Kommunen. Es geht in diesen Fällen nicht darum, sogenannte 'Zombie-Unternehmen' künstlich am Laufen zu halten. Sondern es sind Betriebe aus Handwerk und Mittelstand in allen Regionen unseres Landes, die unverschuldet in die Krise geraten sind. Alternativ dazu eine Pleitewelle zu riskieren, wäre vielmehr ein wirtschaftliches Desaster.“

Mi-Kommentar: Wohl war, aber auch ohne Rückzahlung der Soforthilfen dürfte für manche Betriebe das Ende nahen. Und dafür tragen vor allem diejenigen Verantwortung, die ohne Rücksicht auf wirtschaftliche Verluste Maßnahmen beschlossen und vor allem verteidigt haben, als Lockerungen zwingend und möglich waren, um die wirtschaftliche Katastrophe abwenden zu können.