Eigenbedarf

Eigenbedarf Eine Mieterin kann sich nicht allein darauf berufen, über 80 Jahre alt zu sein, um einer Eigenbedarfskündigung zu widersprechen. Dem BGH zufolge (Urteil vom 3.2.2021, Az. VIII ZR 68/19 ii 07/21-08) müssen bei der Entscheidung, ob sie im Rahmen einer Räumungsklage eine Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen nicht zu rechtfertigender Härte verlangen kann, auch die Interessen der Eigentümerin einfließen. Der BGH hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben, weil es allein auf das hohe Alter der Mieterin abgestellt hat, um die Klage abzuweisen. Es habe andere Aspekte dabei vernachlässigt und entsprechende Feststellungen nicht getroffen. Das ist dem VIII. Zivilsenat zufolge fehlerhaft. Das Gesetz verlange explizit eine Abwägung der gegenseitigen Interessen.