Wachschutz sind keine Betriebskosten

Wachschutz sind keine Betriebskosten Das AG Neubrandenburg (Urteil vom 21.9.2018, Az. 102 C 22/18) hat entschieden, die Kosten für einen Wachschutz im Mietvertrag für Wohnraum dürften nicht als Betriebskosten vom Vermieter umgelegt werden. Das gelte jedenfalls dann, falls das Gebäude sowohl aus Wohnungen als auch aus gewerblichen Einheiten zusammengesetzt ist. Nach der Betriebskostenverordnung dürften solche Kosten nicht umgelegt werden, soweit sie „unzweifelhaft durch die Gewerbeeinheiten veranlasst“ wurden. Deshalb sei ein Vorwegabzug alleine auf die das Gewerbe entfallenden Kosten notwendig, so die Richter.