Eigenbedarfskündigung
Eigenbedarfskündigung Ist ein Vermieter-Ehepaar vor zehn Jahren in eine kleinere Wohnung ins Ausland umgezogen, will es aber in fortgeschrittenem Alter (hier 79- beziehungsweise über 80-jährig) wieder zurück und kündigt deshalb ihrem Mieter wegen Eigenbedarf, so kann dieser nicht unter Hinweis auf den damaligen „freiwilligen“ Umzug mit Erfolg dagegen klagen. Im Streitfall (BGH, Beschluss vom 23.10.2018, Az. VIII ZR 61/18) hatte das Vermieter-Ehepaar argumentiert, die häufigen Fahrten nach München seien auf Dauer zu strapaziös und erschwere ihre Anwesenheit bei kulturellen Ereignissen (einschließlich der Nutzung ihrer Dauerkarte beim FC Bayern München). Der BGH bestätigte dem Ehepaar, der damalige „freiwillige“ Umzug habe mit dem jetzigen Wunsch, die Wohnung selbst bewohnen zu dürfen, nichts zu tun. Es komme nämlich auf die Umstände zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung an.
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