Außergewöhnliche Belastung
Außergewöhnliche Belastung Arbeitet ein Ehepaar in der Gastronomie, können beide Ehepartner wegen der ungünstigen Arbeitszeiten (spät am Abend und am Wochenende) nur sehr schwer und zu hohen Preisen jeweils Babysitter für das minderjährige Kind finden. Reist deswegen die (Schwieger-)Mutter sehr oft an (weit mehr als 50 mal pro Jahr), um das Enkelkind zu beaufsichtigen, so kann die Oma die ihr entstandenen Reisekosten nicht als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. In dem konkreten Fall ging es um fast 6.000 €, die sie steuerlich geltend machen wollte – aber nicht durfte. Die Besuche beim Enkelkind seien nicht zwangsläufig und außergewöhnlich. Der Grad der Intensität der Kontaktpflege sei frei gewählt, da insbesondere kein medizinisch indizierter Umgang vorliege. Auch die „sittliche Verpflichtung“ gegenüber der Tochter könne nicht dazu führen, die Reisekosten (Kinderbetreuungskosten) als außergewöhnliche Belastungen abziehen zu dürfen (BFH, Az. IX B 21/21).
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