Häusliches Arbeitszimmer

Häusliches Arbeitszimmer Es ist unerheblich, ob auch der Esszimmertisch ausreichen würde. Grundsätzlich ist es so, dass der Aufwand für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden kann. Anderes gilt, wenn für betriebliche/berufliche Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dann können bis zu 1.250 € jährlich als Werbungskosten abgezogen werden. Eine Flugbegleiterin konnte sich vor dem Bundesfinanzhof mit der Forderung durchsetzen, die Aufwendungen für ihr 'häusliches Arbeitszimmer' abzuziehen. Ihr könne nicht vorgehalten werden, der Anteil der Arbeiten daheim sei für eine Stewardess im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit sehr gering und sie könne diese Arbeiten auch am Küchen- oder Esszimmertisch erledigen. Allein entscheidend sei, dass ihr kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (BFH, Az. VI R 46/17).