Kirchensteuer

Kirchensteuer Ein katholisches Ehepaar hat neben seinen Einkünften in Höhe von rund 370.000 € zusätzlich ein Kapitalvermögen von knapp 250.000 €. Die beiden verlangten eine Kappung der Kirchensteuern auf 4 % des zu versteuernden Einkommens und verwiesen auf eine bischöflichen Anordnung. Das Finanzamt lehnte das ab, weil die mit der Progression der Einkommensteuer verbundene Höhe der Kirchensteuer alle Steuerpflichtigen ab einer gewissen Einkommenshöhe gleichermaßen treffe – und vom Gesetzgeber so gewollt ist. Es könne offenbleiben, ob die angeführte bischöfliche Anordnung überhaupt eine ausreichende gesetzliche Grundlage darstelle, einen solchen Erlass zu begründen (Finanzgericht Münster, Az. 4 K 1768/20 Ki).