Immobilienverkauf: Auch kurzzeitige Überlassung kann die Steuerfreiheit kosten

Immobilienverkauf: Auch kurzzeitige Überlassung kann die Steuerfreiheit kosten. Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Verkauft ein Hausbesitzer seine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung wieder, so bleibt der Verkaufsgewinn auch dann steuerfrei, wenn der Eigentümer zwischendurch ausgezogen und unter einer anderen Adresse gemeldet ist. Überlässt der Eigentümer hingegen einem Angehörigen die Wohnung, so liegt eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ nicht mehr vor (BFH, Az. IX R 6/18).