Betriebsprüfung
Betriebsprüfung Sind die Belege in Ordnung, darf auch mit Excel gearbeitet werden. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dem Betreiber eines Irish Pubs sei nicht vorzuwerfen, eine mangelhafte Kassenführung zu haben, wenn er die Bareinahmen jeweils in eine Excel-Tabelle überträgt und alle Belege geordnet vorliegen. Erfasst er die Einnahmen im Pub mit einer elektronischen Registrierkasse und überträgt er die vorliegenden Bons (unter Ergänzung von Ausgaben und Bankeinzahlungen) in die Excel-Tabelle, so ist das für sich gesehen nicht zu beanstanden. Der Betriebsprüfer könne nicht bemängeln, dass die Excel-Dokumente jederzeit änderbar seien. Denn die Einnahmen wurden in einer elektronischen Registrierkasse erfasst, so dass eine geordnete Ablage der Belege ausreiche (FG Münster, Az. 1 K 2214/17).
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