Keine Regelungslücke bei Besteuerung von Kryptowährungen

Keine Regelungslücke bei Besteuerung von Kryptowährungen Die Bundesregierung sieht keine Regelungslücke bei der Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (BT-Drucks. 19/28573) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drucks. 19/28158) hervor. Einkünfte aus Kryptowährungen, die im Betriebsvermögen erzielt werden, unterlägen den Steuerregeln für Gewinneinkünfte, schreibt die Bundesregierung. Werden die Einkünfte aus Kryptowährungen im Privatvermögen erzielt, könnten diese der Besteuerung als Einkünfte aus Leistungen oder als privates Veräußerungsgeschäft unterliegen. Verkauft ein Anleger z. B. Bitcoins innerhalb eines Jahres nach dem Kauf mit Gewinn, werden diese von den Finanzbehörden als private Veräußerungsgewinne bewertet. Die Gewinne unterliegen dann dem regulären Einkommensteuersatz. Nur Gewinne unterhalb einer Freigrenze von 600 € sind für den Anleger im Rahmen privater Veräußerungsgeschäfte steuerfrei. Das BMF stimmt der Antwort zufolge zz. den Entwurf eines Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen mit den Finanzbehörden der Länder ab.