Gemeinnützige GmbH zahlt weniger

Gemeinnützige GmbH zahlt weniger Betreibt eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH) zwei Krankenhäuser und eine Rehaklinik und erzielt sie Gewinne, so zählen diese Gewinne nicht zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern zum Krankenhauszweckbetrieb und sind somit steuerfrei. Betreibt die gGmbH außerdem eine Krankenhauscafeteria, so dürfen – mit Blick auf den Betriebsausgabenabzug für die Cafeteria – die Aufwendungen, soweit sie durch den steuerfreien Krankenhauszweckbetrieb veranlasst sind, nicht abgezogen werden. Denn der Betreiber habe sich „gegenüber seinen im Zweckbetrieb beschäftigten Mitarbeitern arbeitsrechtlich zu einer verbilligten Verköstigung verpflichtet“, so das Finanzgericht Münster (Az. 13 K 365/17).