Ehemann darf die Bank-PIN ruhig kennen
Ehemann darf die Bank-PIN ruhig kennen Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass allein die Weitergabe von Zugangsdaten zum Online-Banking an den Ehepartner in einem Betrugsfall durch Phishing nicht dazu führt, dass die Bank gegenüber der Kundin/dem Kunden Schadenersatz anmelden könnte. Hier ließ eine Frau das Konto von ihrem Mann führen. Weil die Bank in den AGB geregelt hatte, dass die Zugangsdaten „vor dem Zugriff anderer zu verwahren“ sind, sah sie hierin eine Pflichtverletzung. Weil die Frau aber bereits bei der Eröffnung des Kontos nur die E-Mail-Adresse ihres Mannes angegeben hatte und auch die TANs per SMS seit Kontoeröffnung ausschließlich an sein Handy übermittelt wurden, konnte sie ihren Schaden gegen die Bank geltend machen (LG Nürnberg-Fürth, Az. 6 O 5935/19).
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