Kein Insolvenzantrag ohne belegten Eröffnungsgrund

In § 14 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) steht: „Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft…