Kein Insolvenzantrag ohne belegten Eröffnungsgrund
In § 14 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) steht: „Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft…
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