Mietrecht und Corona

Mietrecht und CoronaVier Wochen Corona-Zwangsschließung reichen nicht für Zahlungsstopp. Hat ein Einzelhändler seinen Laden für knapp viereinhalb Wochen in der coronabedingten Lockdown-Phase schließen müssen, so hat er nicht das Recht, die Zahlungen für die Gewerbemiete einzustellen. Die behördliche Anordnung, das Geschäft wegen der Pandemie vorübergehend zu schließen, falle in den Risikobereich des Mieters. Es liege kein Mangel vor, für den der Vermieter zur Verantwortung hätte gezogen werden können. Auch könne der Mieter nicht verlangen, dass der Vermieter eine „Vertragsanpassung wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ vornehmen müsse. Dafür dauerte die Zwangsschließung nicht lange genug (LG Heidelberg, Az.: 5 O 66/20).