Steuerfreie Beihilfen

Steuerfreie BeihilfenGut bezahlte und qualitativ hochwertige Arbeit kann nicht steuerfrei sein. Eine staatlich anerkannte Jugend- und Heimerzieherin, die Jugendliche in einem Jugendwerk betreut und jeweils Kooperationsverträge hinsichtlich der einzelnen zu Betreuenden abgeschlossen hat („Leistungs- und Honorarvertrag über Betreuungsstelle“), kann dieses Honorar nicht steuerfrei kassieren. Das gelte auch dann, wenn die Vereinbarung mit dem Jugendwerk „zur Durchführung einer Hilfemaßnahme im Rahmen der Jugendhilfe“ bezeichnet werde. Hier hing die Höhe des Tageshonorars vom Jugendamt ab, in dessen Bereich der jeweilige Betreute fiel. Zusätzlich hatte die Betreuerin Anspruch auf Ersatz der Sachkosten. Das Finanzgericht Baden-Württemberg erkannte die Einnahmen nicht als steuerfreie Beihilfen an. Vielmehr handele es sich um steuerpflichtige „Vergütungen für eine unternehmerisch betriebene sozialpädagogische Einzelbetreuung“. Denn die Tätigkeit sei auf Dauer zur Erzielung von Einnahmen angelegt. Die Arbeit und die Höhe der Vergütung sprächen „für einen Grad an institutionalisierter Professionalität, der über eine Aufnahme familienfremder Jugendlicher in den eigenen Haushalt“ weit hinausgehe (FG Baden-Württemberg, Az. 11 K 3207/17).