Gewerbesteuerkürzung
Gewerbesteuerkürzung Ausgesonderte Betriebsvorrichtungen kippen Gewerbesteuerkürzung nicht. Verwaltet ein 'reines Grundstücksunternehmen' ausschließlich Grundbesitz, so hat der Betrieb grundsätzlich Anspruch auf die sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung, so dass eine bis zu hundertprozentige Gewerbesteuerentlastung erreicht werden kann. Es ist unschädlich, wenn daneben noch eigenes Kapitalvermögen verwaltet wird, Ein- oder Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen gebaut und verkauft oder Bauten betreut werden. In einem Fall vor dem Bundesfinanzhof ging es um die sogenannten Betriebsvorrichtungen („Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören“, z. B. Hebebühnen oder Lastenaufzüge), bei denen sich herausstellte, dass sie vom Unternehmer doch vermietet wurden. Das Finanzamt strich daraufhin die Steuervergünstigung. In dem konkreten Fall geschah das jedoch zu Unrecht, denn die Vertragsparteien waren hier „bemüht“, die auf die Betriebsvorrichtungen entfallenden Aufwendungen auszusondern und dem Mieter zuzuweisen (BFH, Az. III R 34/17).
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