Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Abstandsüberwachung
Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Abstandsüberwachung Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht bei Nutzung von Kameraaufnahmen. Im dem hier vorliegenden Fall kontrollierte der Arbeitgeber anhand von Bildaufnahmen der Arbeitnehmer die Einhaltung der im Rahmen der Corona-Pandemie empfohlenen Sicherheitsabstände von mindestens zwei Metern im Betrieb. Dazu verwendete er die im Rahmen der betrieblichen Videoüberwachung erstellten Aufnahmen, die er auf im Ausland gelegenen Servern mittels einer Software anonymisierte. Das Arbeitsgericht Wesel hat dem Unterlassungsanspruch des Betriebsrats teilweise stattgegeben. Hierbei ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, die Übermittlung der Daten ins Ausland widerspreche der im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung zur Installation und Nutzung von Überwachungskameras. Zudem hat das Gericht bei seiner Entscheidung darauf abgestellt, die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BetrVG seien verletzt (Beschluss vom 24.4.2020, Az. 2 BVGa 4/20).
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