Gesellschafterbeschlüsse im Umlaufverfahren

Sie alle kennen das Beschluss-Umlaufverfahren. Damit kann auch ohne eine körperliche Gesellschafterversammlung ein wirksamer Beschluss, der Umlaufbeschluss, herbeigeführt werden. § 48 Abs. 2 GmbHG erlaubt dies: „Der Abhaltung einer Versammlung…