Gesellschafterbeschlüsse im Umlaufverfahren
Sie alle kennen das Beschluss-Umlaufverfahren. Damit kann auch ohne eine körperliche Gesellschafterversammlung ein wirksamer Beschluss, der Umlaufbeschluss, herbeigeführt werden. § 48 Abs. 2 GmbHG erlaubt dies: „Der Abhaltung einer Versammlung…
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