Ersparte Überführungskosten sind kein geldwerter Vorteil

Ersparte Überführungskosten sind kein geldwerter Vorteil Der Bundesfinanzhof hat entschieden, Arbeitnehmer eines Automobilherstellers müssen ersparte Überführungskosten für einen Neuwagenkauf aus der eigenen Produktion nicht als geldwerten Vorteil versteuern, wenn sie den Wagen selbst abholen. Dabei sei es unerheblich, dass Betriebsfremde sich beim Kauf eines Autos dieses Herstellers den Überführungskosten nicht entziehen könnten (BFH, Az. VI R 31/17).