Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — An- und Abfahrtzeiten von Außendienstmitarbeitern

Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — An- und Abfahrtzeiten von Außendienstmitarbeitern Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, welche die vergütungspflichtigen Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters verkürzen, sind wegen Verstoßes gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam, wenn die betreffenden Zeiten nach den Bestimmungen des einschlägigen Tarifvertrags uneingeschränkt der entgeltpflichtigen Arbeitszeit zuzurechnen und mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten sind. Mit seiner Klage hat der Kläger verlangt, seinem Arbeitszeitkonto Fahrtzeiten für März bis August 2017 im Umfang von 68 Stunden und 40 Minuten gutzuschreiben, hilfsweise an ihn 1.219,58 € brutto nebst Zinsen zu zahlen. Der Grund: In dem für den Kläger geführten Arbeitszeitkonto hat die Beklagte Reisezeiten von dessen Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden nach Hause bis zu einer Dauer von jeweils 20 Minuten nicht als Zeiten geleisteter Arbeit eingestellt. Sie leistete hierfür auch keine Vergütung. Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht jetzt meinte (Urteil vom 18.3.2020, 5 AZR 36/19).