Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht —
Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — „Auf Verdacht“ darf eine Eigenschaft im Zeugnis nicht weggelassen werden Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, ein aus einem Betrieb ausscheidender Mitarbeiter könne von seinem Arbeitgeber verlangen, ihm in dem Arbeitszeugnis „Ehrlichkeit“ zu bescheinigen. Das gelte jedenfalls dann, wenn in einem Zwischenzeugnis zuvor die Bewertung noch zu finden war, der Mitarbeiter sei „ehrlich, fleißig, pünktlich und zuverlässig“. Hat der Arbeitgeber lediglich den Verdacht, der Ausscheidende sei zwischenzeitlich nicht „ehrlich“ gewesen, so reiche das nicht aus, ihm die Ehrlichkeit abzusprechen. Der Arbeitgeber konnte hier den Vorwurf nicht beweisen, der Mitarbeiter habe Waren unrechtmäßig verbilligt abgegeben. Als Verkaufsstellenverwalter gehört der Mann zu dem Personenkreis, in dem eine solche Angabe im Zeugnis erwartet wird. Ein Fehlen ermögliche negative Rückschlüsse. In einem Zeugnis dürfen nur Fakten stehen (LAG Hamm, Az. 11 Sa 795/18).
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