Es bleibt dabei: GmbHs müssen weiterhin den Soli löhnen

Es bleibt dabei: GmbHs müssen weiterhin den Soli löhnen Der Solidaritätszuschlag wird auch nach dem Inkrafttreten der Rückführung zum 1. Januar 2021 weiterhin von allen Kapitalgesellschaften, also auch von Ihrer GmbH, als Annexsteuer (= Anhängsel) auf die festgesetzte Körperschaftsteuer erhoben. So lapidar hat dies die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/13785) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/13379) mitgeteilt. Anders dagegen, wenn Sie eine GmbH & Co. KG haben. Denn Personengesellschaften (und eine KG ist ganz zweifelsfrei eine Personengesellschaft) sind nicht direkt mit Einkommensteuer belastet, denn sie zahlen keine Steuern, sondern die Gesellschafter zahlen die Steuern. Kommanditisten oder Komplementäre, sofern sie eine natürliche Person sind, profitieren von der vorgesehenen weitgehenden Abschaffung des Solidaritätszuschlags – natürlich nur, sofern sie nicht zu den Großverdienern gehören.