Chefsache — Brandheißes Arbeitsrecht: Crowdworker ist kein Arbeitnehmer
Chefsache — Brandheißes Arbeitsrecht: Crowdworker ist kein Arbeitnehmer Immer mehr Menschen verdienen als sogenannte Crowdworker mit Mikrojobs im Internet ihr Geld. Crowdworker übernehmen kleinere Aufträge, die Unternehmen oder Private im Internet anbieten. Doch arbeiten sie selbständig oder müssen sie wie Angestellte behandelt werden? Das LAG München hat sich positioniert. Eine Vereinbarung zwischen einem sogenannten Crowdworker und dem Betreiber einer Internetplattform, die keine Verpflichtung zur Übernahme von Aufträgen enthält, begründet kein Arbeitsverhältnis. Dies entschied das Landesarbeitsgericht München (Az. 8 Sa 146/19). Die Basisvereinbarungen sehen i.d.R. keinerlei Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen vor und sind somit nicht als Arbeitsverträge anzusehen.
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