Staatshaftung

Staatshaftung Die Haftung des Staates für Amtspflichtverletzung bei Noteinsätzen zur Gefahrenabwehr ist nicht auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Wird im Rahmen eines Noteinsatzes zur Gefahrenabwehr eine Amtspflicht verletzt, so beschränkt sich die Haftung des Staates nicht auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Eine entsprechende Anwendung des § 680 BGB kommt nicht in Betracht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Eine entsprechende Anwendung des Haftungsmaßstabs aus § 680 BGB in Fällen der Gefahrenabwehr durch professionelle Nothelfer komme nicht in Betracht, so der Bundesgerichtshof. Es sei zu beachten, dass Sinn und Zweck der Vorschrift sei, den potenziellen Helfer in Augenblicken dringender Gefahr zur Hilfeleistung zu ermutigen, ohne eine spätere Inanspruchnahme aufgrund Fehlverhaltens befürchten zu müssen (BGH, Az. III ZR 54/17). Ein dadurch entstandener Schaden muss aus der Staatskasse ersetzt werden.